Freitag, 4. Oktober 2013

Private Nutzung von Fahrzeugen

Das Thema der privaten Nutzung von betrieblich genutzten Fahrzeuge ist immer wieder in Fragestellungen von kleinen Betrieben vorzufinden. Aus diesem Grund möchte ich hier ein paar aktuelle Informationen "raushauen", für ein besseres Verständnis zur Einsparung von Steuern.

Zur Ermittlung der Ausgaben, die auf die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen entfallen, hat der Unternehmer die Wahl zwischen drei Möglichkeiten:

  1. Fahrtenbuchregelung
  2. 1%-Regelung
  3. Schätzung
Fahrtenbuchregelung

Setz der Unternehmer für die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen an, indem er die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist, ist von diesem Wert auch bei der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines sog. Neufahrzeugs auszugehen.

Aus dem Gesamtaufwendungen sind für die umsatzsteuerlichen Zwecke die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden. 

Beispiel: 

Ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, verwendet ein Fahrzeug, den er von einem Privatmann erworben hat, lt. ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch zu 30% für private Zwecke. Folge Kosten sind dem Unternehmer entstanden:

  • Abschreibungen 5.000,- EUR
  • Haftpflicht 1.000,-€
  • Vollkasko 1.600,-€
  • Kfz-Steuer 500,-€
  • Benzin und Öl 3000,-€
  • Reparaturen 1.400,-€
Wie hoch wäre die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Nutzung?

Nur Benzin/Öl und Reparaturen wären Vorsteuerabzugsberechtigt. Summe beider ergibt 4.400,-€. Davon 30% Privatanteil: 1.320,- EUR.

1%-Regelung

Ermittelt der Unternehmer den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1%-Regel so kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung ausgehen, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Für die nicht mir Vorsteuer belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
Der so ermittelte Betrag ist ein sogenannter Nettowert, auf den die Ust mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Der Brutto-Listenpreis ist auf voll 100 EUR abzurunden.  

Beispiel:

1% vom Bruttopreis v. 50.000,- EUR x 12 Monate = 6.000,- EUR (privater Anteil)

Dieses privaten Anteil nennt man unentgeltliche Wertabgabe.

- 20 % umsatzsteuerfreie Kosten = 1.200,- EUR

ergibt: 4.800,- EUR privater Nutzungsanteil (ohne Ust)

+ Ust v. 19% = 912,- EUR

ergibt: 5.712 EUR privater Nutzungsanteil (brutto)

Vergleich Fahrtenbuch und 1%-Methode

Sollten Sie Ihr Fahrzeug ausgiebig privat nutzen, dass wäre die 1%-Mothe die finanziell günstigere Wahl.
Umgekehrt gilt deshalb: Wenn Sie mit dem betrieblichen Fahrzeug wenig privat unterwegs sind, kommt Sie die Fahrtenbuch-Methode günstiger.

Wenn Sie laufen KfZ-Kosten wie beispielsweise Benzin selbst bezahlen, sinkt der Vorteil der 1-%-Methode, da es zu einer gewissen Doppelbelastung kommt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hingegen gewinnt die 1-%-Methode, da derartige Kosten hierbei häufig schon abgegolten sind. Bei der Fahrtenbuchmethode wären sie zusätzlich zu versteuern.

Der größte Vorteil der Fahrtenbuchmethode
Sie sichern Sie sich steuerlich geschickt ab und halten sich beide Versteuerungsmethoden offen. Denn wenn Sie am Ende des Jahres feststellen, dass Sie so viele Kilometer privat gefahren sind, dass die Ein-Prozent-Methode die günstigere Wahl ist, dann dürfen Sie Ihr Fahrtenbuch vergessen und nach der Ein-Prozent-Methode abrechnen. Ohne Fahrtenbuch hingegen fehlt diese Wahlmöglichkeit am Ende des Jahres.